a bis i GSchV regeln, was in der Grundwasserschutzzone S3 unzulässig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Werbeplakate, die an einer bestehenden Gebäudefassade bzw. auf einer bestehenden befestigten (Kies-)Fläche angebracht werden sollen,31 im Sinne von Anhang 4 Ziffer 221 Abs. 1 Bst. a bis i GSchV unzulässig sein sollten. Das Bauvorhaben ist mit Blick auf den Grundwasserschutz somit bewilligungsfähig. Die Gewässerschutzbewilligung nach Art. 26 Abs. 3 Bst. c KGV32 kann unter folgenden Auflagen erteilt werden: