b) Die Arbeitszonen sind für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt (Art. 38 Abs. 1 BR und Art. 38 Abs. 1 nBR). Wie die Stadt Langenthal im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist das Bauvorhaben zonenkonform (vgl. E. III.a des angefochtenen Entscheids).