Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und eine Bestrafung nach sich ziehen.27 Ein Gesuch für ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist 25 Fotos 3 und 4 in der Beilage zum Amtsbericht Strassenbaupolizei des TBA vom 10. März 2025 26 Vgl. BGE 151 I 3 (Übersetzung in: Die Praxis 2/2025 Nr. 10-14, S. 105 ff.) 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1