k) Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben in ästhetischer Hinsicht als bewilligungsfähig. Dementsprechend muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin, es lägen Verletzungen der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit, des Binnenmarktgesetzes, des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbotes vor, nicht weiter eingegangen werden. Die ästhetische Beurteilung konnte ohne Weiteres aufgrund der in den Akten vorhandenen Fotos vorgenommen werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins und den Beizug der OLK wird abgewiesen. Davon wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. 4. Gesamtbaubewilligung