h) Diese Umgebungsbeschreibung trifft grundsätzlich auch auf die Standorte der geplanten Werbeplakate der Beschwerdeführerin zu. Bei der Arbeitszone entlang der G.________strasse am Ortseingang von Langenthal handelt es sich um ein klassisches Industriegebiet ohne besonderen ästhetischen Wert. Es ist geprägt von unterschiedlich gestalteten, teils grossvolumigen Bauten und den Infrastrukturanlagen. Die Industriegebäude nordöstlich der Bauparzellen auf der gegenüberliegenden Strassenseite der G.________strasse sind sehr heterogen gestaltet.