Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.13 Sowohl das bisherige Baureglement der Stadt Langenthal vom 30. November 2003 (BR) als auch das neue Baureglement enthalten folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Art. 10 1 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszuse-