Auf eine zusätzliche Plakatierung des Areals mit Fremdwerbung sei aus Sicht der Bewilligungsbehörde dringend zu verzichten. Die geplanten Reklameanschlagstellen wirkten in ihrem Gesamteindruck störend und fremd und beeinträchtigten den Ortseingang in ästhetischer Hinsicht auf nachhaltige und dauerhafte Art und Weise. Es sei keine Eingliederung in das Ortsbild erkennbar, auch wenn es sich bei der vom Bauvorhaben betroffenen Zone um eine Arbeitszone mit vergleichsweise wenigen ästhetischen Vorgaben handle.