Die Werbeplakate würden in ihrem Gesamteindruck weder störend noch fremd wirken. Sie seien in das Areal an der H.________strasse 82 integriert. Von einer «Reklameflut» könne keine Rede sein. Vor Ort gebe es bereits andere Werbung, womit eine Eingliederung ins bestehende Bild gegeben sei. 12 Pag. 38 der Vorakten 4/16 BVD 110/2025/1