d) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bauparzellen lägen in der Arbeitszone, wo Werbeplakate üblich seien. Am Standort des Bauvorhabens gebe es kein geschütztes Ortsbild. Auch der Fachbericht vom 16. September 2024 halte explizit fest, dass es nicht um die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des konkreten Ortsbildes, sondern um die Verhinderung eines Präjudizes im Hinblick auf eine Massierung grossformatiger Reklametafeln für Fremdwerbung entlang wichtiger Verkehrsachsen gehe. Der Fachbericht enthalte keine Bedenken betreffend Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbild, weshalb die Stadt Langenthal nicht darauf hätte abstellen dürfen.