Unter Dispositivziffer III.4. hielt die Vorinstanz allerdings fest, dass die Einsprachen – soweit geeignet – als Rechtsverwahrung angemerkt werden. Unter Dispositivziffer III.5. nahm die Vorinstanz sodann explizit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren geltend gemachte Rechtsverwahrung. Diese wurde als Rechtsverwahrung angemerkt. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. 63 Hans Rudolf Trüeb, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Baurechtstagung 2001, S. 99 ff. Ziff. 5.2. 64 Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 89.