c) Die Rüge betreffend Wertverminderung von Liegenschaften betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der jeweiligen Eigentümerschaft der betroffenen Grundstücke. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Diese Rüge ist im Baubewilligungsverfahren demnach nicht zu prüfen, weshalb die Vorinstanz darauf folgerichtig nicht eingetreten ist. Unter Dispositivziffer III.4. hielt die Vorinstanz allerdings fest, dass die Einsprachen – soweit geeignet – als Rechtsverwahrung angemerkt werden.