b) Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin liege zu Gunsten der Bauparzelle ein Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. S.________ vor, wie sich aus dem Grundbuch ergebe. Auch die Erschliessung mit Elektrizität sei sichergestellt. Auf der Bauparzelle würden sich mehrere, seit Jahren erschlossene Gebäude befinden. Das Grundstück sei damit bereits erschlossen, die geplante Mobilfunkanlage müsse nur noch an das Netz der F.________ angeschlossen werden. Nach jahrelanger Praxis werde schweizweit in vergleichbaren Verfahren die Erschliessung zwar 62 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)