Vielmehr verfüge die Parzelle Nr. S.________ über ein Fahrwegrecht zu Lasten der Bauparzelle. Mit dem Stromanschluss habe sich die Vorinstanz schliesslich gar nicht auseinandergesetzt. Die elektrische Energieversorgung soll gemäss der Stellungnahme der F.________ ab dem bestehenden Verteilnetz erfolgen, wobei sich die Verteilanlage auf dem Grundstück Nr. S.________ befinde und die Leitung zum Baugrundstück über das besagte Grundstück führe. Im Grundbuch sei kein Durchleitungsrecht zu Gunsten des Baugrundstücks eingetragen. Es fehle somit an einer genügenden Erschliessung.