d) Zunächst ist festzuhalten, dass der Korrekturfaktor nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Überdies weisen die geplanten Antennentypen gemäss den Angaben des AUE weniger als acht Sub-Arrays auf, weswegen die Nutzung eines Korrekturfaktors ohnehin ausgeschlossen ist, auch wenn sich die fraglichen Antennen teilweise adaptiv betreiben lassen (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV). Wie die Beschwerdeführenden jedoch zutreffend festhalten, wäre eine zukünftige Aufschaltung des Korrekturfaktors gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024 baubewilligungspflichtig.