b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das vom AUE im Fachbericht erwähnte Vorgehen für die allfällige Aufschaltung des Korrekturfaktors sei rechtswidrig und widerspreche der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Anwendung des Korrekturfaktors eine Baubewilligung notwendig sei. c) Die Abteilung Immissionsschutz des AUE hält in seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 insbesondere fest, der vorliegend geplante Antennentyp verfüge über zu wenig Sub-Arrays, um einen Korrekturfaktor geltend zu machen.