h) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hält das Vorhaben die Vorschriften der Umweltgesetzgebung ein. Das Schutzkonzept der NISV ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand mit dem übergeordneten Verfassungs- und Gesetzesrecht vereinbar. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die Erstellung der geplanten Anlage gestützt auf gesundheitliche Bedenken oder allfällige negative Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt zu verbieten. 58 So auch BGE 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4. 59 Vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)