Eine widersprüchliche Argumentation ist nicht zu erkennen. Weiter kann festgehalten werden, dass es das Bundesgericht tatsächlich abgelehnt hat, mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt über die NISV hinausgehende Emissionsbegrenzungen zu verlangen.61 Es besteht diesbezüglich auch aus höchstrichterlicher Sicht demnach kein entsprechender Handlungsbedarf. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.