Sodann setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere und Pflanzen ausreichend auseinander. Nach der Wiedergabe zutreffender theoretischer Ausführungen zur Bedeutung der Immissionsgrenzwerte in Bezug auf Tiere und Pflanzen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es ohne besonderen, wissenschaftlich erhärteten Bedarfsnachweis kaum vorstellbar sei, für den Artenschutz von Tieren und Pflanzen einen höheren Schutzstandard festzulegen als für Menschen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Eine widersprüchliche Argumentation ist nicht zu erkennen.