g) Soweit die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, entgegen der Argumentation der Vorinstanz hätten die Einsprechenden die Auswirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Natur in ihrer Einsprache sehr wohl dargelegt und auf entsprechende Studien verwiesen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie in ihrer Einsprache unter Verweis auf diverse Studien lediglich pauschal vorbrachten, die 5G-Technologie hätte gesundheitsschädigende Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen. Weder in der Einsprache vom 29. April 2022 noch in der Beschwerde vom 21. Februar 2025 legen sie jedoch konkret dar, welche Tiere und Pflanzen im vorliegenden Fall ihres Erachtens vom Vorhaben betroffen sein sollten.