Weiter lasse sich die angebliche Feststellung, dass es das Bundesgericht abgelehnt habe, mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt über die NISV hinausgehende Emissionsbegrenzungen festzulegen, dem von der Vorinstanz aufgeführten Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden die Auswirkungen der Mobilfunkanlage auf die Natur sodann sehr wohl dargelegt und auf entsprechende Studien verwiesen. Das Vorhaben halte die Vorgaben des Umweltschutzes nicht ein und könne deshalb nicht bewilligt werden.