Zwar hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrmals darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen sei; an seiner Einschätzung, wonach grundsätzlich keine Veranlassung bestehe, an der Tauglichkeit der QS-Systeme zu zweifeln hat es dabei – auch in Bezug auf adaptive Antennen – jedoch stets festgehalten.46 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte nicht kontrollieren könnte. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 11. Gesundheit sowie Tier- und Pflanzenwelt