Die Begründung des AUE ist nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 geht das AUE nicht davon aus, dass beim OMEN 4 eine Gebäudedämpfung von 15 dB berücksichtigt werden kann. Vielmehr lässt sich dem Standortdatenblatt entnehmen, dass beim OMEN 4 gar keine Gebäudedämpfung geltend gemacht wird. Bei der vom AUE erwähnten Dämpfung handelt es sich vielmehr um die zu 18/26 BVD 110/2025/15