Für den OMEN Nr. 3 bedeute dies, dass bei einer allfälligen Publikation eines Baugesuchs betreffend die Parzelle E.________ die O.________ aufgefordert sei, anhand der Baupläne nachzuprüfen und rechnerisch zu belegen, dass der Anlagegrenzwert rechnerisch eingehalten werden kann oder die Mobilfunkanlage soweit anzupassen, dass es rechnerisch möglich sei, den Grenzwert einzuhalten. Beim OMEN Nr. 4 handelt es sich gemäss den Ausführungen des AUE um eine Schreinerei. Der rechnerisch höchstbelastete Punkt befinde sich an der südöstlichen Gebäudeecke. Der im SDB vermerkte Wert von 4.95 V/m sei künstlich so hoch berechnet, da die maximal zu berücksichtigende Dämpfung auf 15 dB begrenzt sei.