Da nur das Dispositiv eines Entscheids rechtskräftig wird, nicht hingegen die Erwägungen, schadet die Wiedergabe eines falschen Fachberichts in Erwägung 11.9 vorliegend nicht. Entscheidend ist, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids den korrekten Fachbericht – nämlich jenen vom 2. Mai 2022, welcher auch unter Erwägung 8.1 erwähnt wird – mit den darin enthaltenen Auflagen als integrierenden Bestandteil des Gesamtbauentscheids erklärt.