Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der erwähnte Teilabschnitt von Erwägung 11.9 des angefochtenen Entscheids nicht auf das vorliegende Vorhaben bezieht und die entsprechenden Ausführungen von der Vorinstanz irrtümlicherweise in den Entscheid aufgenommen wurden. Da nur das Dispositiv eines Entscheids rechtskräftig wird, nicht hingegen die Erwägungen, schadet die Wiedergabe eines falschen Fachberichts in Erwägung 11.9 vorliegend nicht.