Da der angefochtene Entscheid den Fachbericht des AUE vom 2. Mai 2022 als Bestandteil des Bauentscheids erklärt, sind die darin enthaltenen Auflagen von der Beschwerdegegnerin einzuhalten. Entsprechend werden an den OMEN B.________weg 11 und 13 Abnahmemessungen vorzunehmen sein. In den Vorakten findet sich kein Fachbericht des AUE vom 3. August 2022. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der erwähnte Teilabschnitt von Erwägung 11.9 des angefochtenen Entscheids nicht auf das vorliegende Vorhaben bezieht und die entsprechenden Ausführungen von der Vorinstanz irrtümlicherweise in den Entscheid aufgenommen wurden.