Das AUE hat an den OMEN am B.________weg 11, 13 und 15 Abnahmemessungen angeordnet, nicht aber an den drei höchstbelasteten OMEN Nrn. 2, 3 und 4. Bei der Beurteilung der Strahlung ist zwischen der rechnerischen Prognose im Standortdatenblatt und der tatsächlich zu erwartenden Strahlung zu unterscheiden. Die tatsächlich zu erwartende Strahlung kann tiefer liegen als die prognostizierte Strahlung. Dies bspw. dann, wenn bei Berücksichtigung der vollen, tatsächlichen Richtungsabschwächung ein entsprechend tieferer Feldstärkewert resultiert als in der rechnerischen Prognose im Standortdatenblatt, bei der die Richtungsabschwächung auf einen Maximalbetrag beschränkt ist.