worden, womit die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführenden abgedeckt seien. Der zusätzlich gerügte OMEN V.________weg 23 grenze direkt an die Bauparzelle. OMEN 2 liege in diesem Gebäude und entspreche dem rechnerisch höchstbelasteten Punkt dieses Gebäudes. Es sei somit sichergestellt, dass kein weiterer Ort im Gebäude höher belastet werde. Der zur Anlage nächstliegende Punkt vom Wohngebäude V.________weg 35 liege rund 82.5 m entfernt und habe eine Abweichung von rund 20° zur Hauptstrahlrichtung. Durch die angeordnete Abnahmemessung an V.________weg 13, welcher näher an der Hauptstrahlrichtung und der Anlage liege, sei der OMEN V.________weg 35 sodann ebenfalls abgedeckt.