b) Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, soweit die Auswahl an OMEN gerügt werde, sei darauf hinzuweisen, dass keine Unterscheidung gemacht werde, ob es sich bei einem OMEN um einen Arbeitsplatz oder um eine Wohnung handle. Massgeblich sei einzig, dass die Qualifizierung als OMEN gegeben sei und damit die entsprechenden Vorschriften und Grenzwerte greifen würden. c) Die Abteilung Immissionsschutz des AUE hält in seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 fest, hinsichtlich der OMEN am B.________weg 11 und 13 seien Abnahmemessung angeordnet