Im Standortdanteblatt seien jedoch in vertikaler und horizontaler Richtung andere Winkel verzeichnet. Damit könnten sie auch nicht Grundlage eines QS-Systems sein. Sodann behaupte die Beschwerdegegnerin tatsachenwidrig, dass die Anzahl Sub-Arrays aus dem Standortdatenblatt hervorgehen würden. Die Anzahl Sub-Arrays werde im Standortdanteblatt jedoch nicht angegeben. Das Standortdanteblatt sei fehlerhaft und könne nicht Grundlage für eine Baubewilligung bilden. Die Beschwerdegegnerin habe entsprechende Unterlagen zur Anzahl Sub-Arrays nachzureichen.