Schliesslich ist die Arbeitszone für Mobilfunkanlagen grundsätzlich geeigneter als ein Standort in bspw. der Wohnzone oder gar der Landwirtschaftszone. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist insgesamt nicht von einer Störung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Bauparzelle liegt so- 30 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 31 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11).