Im Kontext der durch die Gewerbebauten sowie die Bahninfrastruktur technischindustriell geprägten Umgebung des Antennenstandorts sowie der zahlreichen, bereits vorhandenen vertikalen Elemente wirkt die geplante Mobilfunkanlage nicht als störender Fremdkörper und stellt damit die gute Gesamtwirkung gemäss Art. 18 GBR nicht in Frage. Sie fällt in der bereits von zahlreichen Mastkonstruktionen geprägten Umgebung optisch nicht ins Gewicht bzw. hebt sich nicht in störender Weise von den bereits bestehenden Bauten und Anlagen ab. Schliesslich ist die Arbeitszone für Mobilfunkanlagen grundsätzlich geeigneter als ein Standort in bspw. der Wohnzone oder gar der Landwirtschaftszone.