d) Die Vorinstanz zitierte im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Ästhetik lediglich die rechtlichen Grundlagen sowie die Praxis des Verwaltungsgerichts, ohne das Vorhaben diesbezüglich konkret zu würdigen. Schliesslich hält sie fest, die Rüge würde sich als unbegründet erweisen. Daraus lässt sich jedoch schliessen, dass die Vorinstanz das Vorhaben als mit den aufgeführten Vorschriften und der verwaltungsgerichtlichen Praxis vereinbar erachtet. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs – sollten die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen eine solche geltend machen – ist nicht ersichtlich.