Weiter sehe der OIK IV keine Gefährdung der im Sachplan Wanderroutennetze eingetragenen Wanderwege durch die geplante Mobilfunkanlage, sofern diese gemäss gängigen Normen und Standards erstellt werde. Bezüglich Wasserbau hält der OIK IV fest, die Gemeinde Lauperswil verfüge über bundesrechtskonform ausgeschiedene Gewässerräume. Die Leitbehörde habe zu prüfen, ob das Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraums zu liegen komme und ob es gestützt auf Art. 41c der GSchV30 zulässig sei. Die Erteilung der Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG31 vermöge die Beurteilung im Sinne von Art. 41c GSchV nicht zu ersetzen und sei nicht zwingend deckungsgleich.