Das TBA, OIK IV führte sodann in seiner Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, die Ilfis sei als Objekt BE U.________im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz aufgeführt. Dieses Objekt sei von regionaler Bedeutung und weise gemäss Objektbeschrieb keine Substanz mehr auf. Für Objekte von regionaler Bedeutung ohne Substanz würden keine rechtlichen Vorgaben bezüglich Schutzwürdigkeit bestehen. Weiter sehe der OIK IV keine Gefährdung der im Sachplan Wanderroutennetze eingetragenen Wanderwege durch die geplante Mobilfunkanlage, sofern diese gemäss gängigen Normen und Standards erstellt werde.