c) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Bau der geplanten Mobilfunkanlage führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Schutz- und Schongebiets. Sowohl der Fachbericht des TBA, OIK IV wie auch der Amtsbericht des AWN würden Auflagen enthalten, welche sicherstellten, dass keine Beeinträchtigungen zu befürchten seien. Die Anlage sei sodann in einer Gewerbezone geplant und damit in einem Bereich, welcher durch Lagerhallen und gewerbliche Bauten geprägt sei.