Die geplante, 25 m hohe Mobilfunkanlage stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dieser geschützten Bereiche dar. Eine derart hohe, technisch geprägte Infrastruktur wirke in einem naturnahen Bereich völlig fremd und störe das Landschaftsbild massiv. Der Standort der Anlage erscheine nicht begründet. Die geplante Mobilfunkanlage verstosse sodann gegen Art. 9 Abs. 1 BauG, wonach Bauten und Anlagen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen dürfen. Die Anlage füge sich vorliegend in keiner Weise in die naturnahe Umgebung ein. Aufgrund ihrer exponierten Lage und unpassenden Dimension sei die Mobilfunkanlage als störendes Element wahrnehmbar.