b) Die Beschwerdeführenden rügen eine unterlassene Beurteilung der Ästhetik des Vorhabens durch die Vorinstanz. Auch auf das Schutz- und Schongebiet sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die Mobilfunkanlage grenze direkt an ein Schutzgebiet, welches im Überbauungsplan Emmematt klar definiert sei. Gemäss der Überbauungsordnung sei der bestehende Baum- und Buschbestand in seinem Grundbestand geschützt. Sodann werde das Ufer der Ilfis vom GBR als Schongebiet bezeichnet. Die geplante, 25 m hohe Mobilfunkanlage stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dieser geschützten Bereiche dar.