d) Das GBR bestimmt sodann Landschaftsschutz- und Schongebiete. Gemäss Art. 36 GBR handelt es sich bei den Landschaftsschongebieten um landwirtschaftlich und ökologisch besonders wertvolle Räume. Sie präsentieren sich weitgehend frei von Eingriffen und sollen nach Möglichkeit auch in Zukunft freigehalten werden. Die landwirtschaftliche Nutzung ist ausdrücklich gestattet (Abs. 1). Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich gut in das Landschaftsbild einfügen (Abs. 2). 6. Ortsbild- und Landschaftsschutz; Würdigung