Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Lauperswil Gebrauch gemacht. So sind Bauten und Anlagen gemäss Art. 18 GBR so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind unter anderem die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen (Art. 19 GBR). Art. 18 geht mit dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit den Ästhetikvorschriften der Gemeinde selbständige Bedeutung zukommt. 27 An das Erfordernis der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art.