Vor dem Hintergrund der Beurteilung durch das AWN ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem Gesamtentscheid vom 23. Januar 2025 die Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen in Waldnähe erteilt hat. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 5. Ortsbild- und Landschaftsschutz; rechtliche Grundlagen a) Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Vorschriften des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.