Insbesondere ist vor dem Hintergrund der Beurteilung des AWN nicht davon auszugehen, dass aufgrund des betonierten Fundaments des Masts mit Bodenversiegelungen, Wurzelschädigungen und einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen ist, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen. Unberechtigt ist gemäss der Stellungnahme des AWN sodann auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden hinsichtlich einer potenziellen Gefährdung durch herabfallende Äste.