leistet bleibe, ist schlüssig und nicht zu beanstanden. Es darf davon ausgegangen werden, dass das AWN als Fachbehörde alle für das Vorhaben relevanten Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Waldfunktionen von Bedeutung sind, sorgfältig abgeklärt und beurteilt hat. Mithin besteht für die BVD kein Anlass, von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der Beurteilung des AWN nicht davon auszugehen, dass aufgrund des betonierten Fundaments des Masts mit Bodenversiegelungen, Wurzelschädigungen und einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen ist, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen.