Diese Praxis haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wiederholt gestützt.23 Mit Fachbericht vom 29. April 2022 beantragte das AWN, die von der Beschwerdegegnerin beantragte Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe sei zu erteilen. Im Fachbericht hielt das AWN insbesondere fest, das Vorhaben gefährde die Walderhaltung nicht und die Waldbewirtschaftung sei weiterhin im gleichen Umfang möglich. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2025 setzte sich das AWN sodann ausführlich mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden auseinander. Die fachliche Beurteilung des AWN, dass die geplante Anlage die Waldfunktionen nicht beeinträchtige und der Schutz der Waldfunktionen damit gewähr-