Soweit die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe keine besonderen Umstände dargelegt, welche die Unterschreitung des Waldabstands rechtfertigen würden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 KWaG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel bereits dann zu bejahen sind, wenn das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht, die mit dem gesetzlichen Waldabstand verfolgt werden. Die bernischen Forstbehörden gewähren relativ weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand. Diese Praxis haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wiederholt gestützt.23