e) Es ist unbestritten, dass der geplante Antennenmast den gesetzlichen Waldabstand unterschreitet. In der Publikation des Baugesuchs wurde unter Verweis auf Art. 25, 26 und 27 KWaG explizit darauf hingewiesen, dass das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe benötige.22 Einspracheberechtigte Personen wurden durch diesen Hinweis zur Genüge über die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung informiert. Ein zusätzlicher Verweis auf Art. 34 KWaV war bei dieser Ausgangslage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht notwendig. 21 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vom 18. Okto-