a OrV WEU21). Der gesetzliche Waldabstand gilt unter anderem nicht für Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäude und ähnliche Anlagen sowie unterirdische Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 m eingehalten wird und die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers vorliegt (Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV).