d) Gemäss Art. 25 KWaG haben die in der Verordnung bezeichneten Bauten und Anlagen einen Abstand zum Wald von mindestens 30 m einzuhalten. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU), d.h. die Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) Ausnahmen bewilligen (Art. 26 Abs. 2 und 2 KWaG i.V.m. Art. 9 Bst. a OrV WEU21).