c) Das AWN, Abteilung Walderhaltung hielt mit Stellungnahme vom 13. März 2025 fest, in der Publikation im Amtsblatt sei unter Verweis auf Art. 26 KWaG explizit aufgeführt worden, dass das Vorhaben eine Ausnahme für das Bauen in Waldnähe benötige. Ein zusätzlicher Verweis auf die Waldverordnung in der Publikation sei nicht notwendig, da sich die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung bereits aus Art. 26 KWaG ergebe.