b) Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz zur Unterschreitung des Waldabstands unter anderem fest, der Schopf, welcher für die Errichtung der Mobilfunkanlage zurückgebaut werden müsse, weise einen Waldabstand von lediglich 9 m auf, während die neue Antenne einen Waldabstand von 12 m aufweise. Aus forstrechtlicher Sicht werde die Waldabstandssituation vor Ort demnach sogar verbessert.